Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Christmann Motoren, Sven Christmann
Stand: August 2009
§ 1 Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Vetragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Waren schließen. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder sie durch Übersendung der Ware ausführen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich in Euro und schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Verpackungs- und Versandkosten sind vom Käufer zu tragen und werden gesondert mit den angegebenen Preisen berechnet.
(2) Unsere Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort ab Rechnungstellung fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, Sicherheiten und Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
(3) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen unsere Ansprüche aufrechnen. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Versand- und Verpackungskosten werden in diesem Fall nur einmal erhoben.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.
§ 5 Versand
(1) Die Auslieferung der Ware erfolgt in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Die Versand- und Verpackungskosten sind vom Käufer zu tragen; die Versandkosten schließen, soweit dies vereinbart ist, die Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung ein.
§ 6 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln der gelieferten Ware verjähren, soweit es sich um neue Sachen handelt, in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit es sich um gebrauchte Sachen handelt, in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Soweit der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln der gelieferten Waren, wenn es sich um neue Sachen handelt, in einem Jahr ab Ablieferung; wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt, erfolgt der Verkauf, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Diese Abkürzung der Verjährung gilt nicht, soweit dem Käufer Ansprüche gegen uns wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz zustehen.
(2) Bei unseren instand gesetzten Motoren handelt es sich um gebrauchte Teile.
(3) Für Schadensersatzansprüche des Käufers gelten die besonderen Bestimmungen des §7.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
(2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gilt nicht für unserer Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Freiwillige Warenrücknahme
Laut Bestellung ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nur innerhalb von acht Tagen seit Lieferung und nur im Ausnahmefall mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigen Zustand und in Originalverpackung ist. Im Falle der Warenrücknahme nach dieser Vorschrift erteilen wir dem Kunden eine Gutschrift, bei der mindestens 10% des Kaufpreises als Aufwandspauschale in Abzug gebracht werden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen oder die übrigen Teile der Bestimmung voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommen.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für die gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort Sittensen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit – auch für Wechsel- und Scheckklagen – an dem für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gericht. Wir können den Kunden nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge. Kfz-Raparaturbedingungen der Firma Christmann Motoren, Sven Christmann Stand: September 2009
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die
zu erbringenden Leistungen
zu
bezeichnen und der voraussichtliche
oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrtendurchzuführen. II.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich
zum Ansatz kommen.
Preisangaben
im Auftragsschein können auch
durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden
Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und
mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur
Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart
ist.
Wird
aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des
Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso
wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzste angegeben werden. III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich
als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und
tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder
80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes
unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz
ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten
sein würde.
Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten
den durch die verzögerte
Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz,
insbesondere
auch nicht zur Stellung
eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnungdes Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung
oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes,
erfolgen
diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung
unmöglich
macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens
6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen
sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der
Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend
machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag
beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab
Abnahme
des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung
seiner gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln
in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem
Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der
Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zu
machen;
bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber
mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers
an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb
wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber
in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute
Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der
Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten
verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber
für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten
Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist
des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche
auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche
gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und
Zweck gerade auferlegen will oder
deren
Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung
des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht
und auf deren Einhaltung der
Auftragnehmer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom
Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile
bis zur
Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von
Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres
nach Abnahme oder –bei Lieferungen
herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für
einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht
wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines
Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit
Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die
diesbezüglich für den Auftragnehmer
geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts
gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X.Eigentumsvorbehalt
Soweit
eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
kann der
Auftraggeber
bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag
oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer
zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung
muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung , die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden
Kosten nicht erhoben.
Xll.Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.